KI-Offenlegung für Gutachten erstellen: Text nach § 407a ZPO und DIHK-Handreichung
Wer als gerichtlich bestellter Sachverständiger die Mitarbeit anderer in Anspruch nimmt, muss sie namhaft machen und den Umfang angeben, sofern es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt (§ 407a Abs. 3 ZPO). Die Handreichung des DIHK-Arbeitskreises Sachverständigenwesen vom 24.06.2026 empfiehlt, bei KI-Nutzung das konkret genutzte Werkzeug mit URL im Anhang oder in den Quellenangaben des Gutachtens offenzulegen (DIHK-Arbeitskreis Sachverständigenwesen, Handreichung vom 24.06.2026). Dieses Werkzeug formuliert daraus einen Offenlegungstext, den Sie prüfen, anpassen und übernehmen.
Stand: 16. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung, Formulierungsvorschlag
Angaben eintragen, Text entsteht sofort
Alles läuft in Ihrem Browser. Es gibt kein Formular, das absendet, keinen Server, der speichert, kein Tracking.
Offenlegungstext
Formulierungsvorschlag, an den Einzelfall anzupassenKurzfassung für Fußnote oder Deckblatt
Drei Gründe: das Gesetz, die Handreichung, ein Beschluss
Offenlegung ist kein Eingeständnis, sondern der Nachweis, dass das Fachurteil von Ihnen stammt. Keine Rechtsberatung.
§ 407a Abs. 3 ZPO
Der gerichtlich bestellte Sachverständige darf den Auftrag nicht auf eine andere Person übertragen. Nimmt er die Mitarbeit anderer in Anspruch, hat er sie namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, sofern es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt (§ 407a Abs. 3 ZPO). Die Vorschrift stammt aus der Zeit vor KI-Werkzeugen; das LG Darmstadt hat sie 2025 auf erheblichen KI-Einsatz angewandt.
DIHK-Handreichung vom 24.06.2026
Der DIHK-Arbeitskreis Sachverständigenwesen lässt KI „lediglich für untergeordnete Hilfstätigkeiten" zu (genanntes Beispiel: Rechtschreibprüfung) und rät öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, bei KI-Nutzung im Anhang oder in den Quellenangaben das konkret genutzte Tool mit URL offenzulegen, dazu Nutzungsdatum, Prompt, Eingaben und die eigene Bewertung des Ergebnisses. Die fachliche Bewertung ist eigenhändig zu erstellen; der Sachverständige bleibt voll verantwortlich; bei erheblicher, nicht offengelegter Nutzung kann die Vergütung entfallen (DIHK-Arbeitskreis Sachverständigenwesen, Handreichung vom 24.06.2026, S. 1–2; veröffentlicht u. a. von der IHK Schwerin am 01.07.2026).
LG Darmstadt, 10.11.2025
Ein medizinischer Sachverständiger rechnete 2.374,50 € ab; das Gericht setzte die Vergütung auf 0,00 € fest (LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025, 19 O 527/16; LTO, 06.01.2026). Begründung: ein in erheblichem Umfang mit KI erstelltes Gutachten ohne Offenlegung verstößt gegen § 407a Abs. 1 und 3 ZPO und ist nach § 8a Abs. 2 JVEG nicht vergütungsfähig; hinzu kam, dass der Kläger nicht persönlich untersucht worden war. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung eines Landgerichts; zur Rechtskraft liegen keine veröffentlichten Angaben vor (Stand Oktober 2026).
Sieben Angaben, die ein Leser braucht
- ✓ Werkzeug: Bezeichnung, Modell, URL oder Betriebsort (DIHK-Handreichung vom 24.06.2026)
- ✓ Betriebsart: lokal im Haus oder Cloud, Serverstandort
- ✓ Hilfstätigkeiten: konkret, nicht „unterstützend genutzt“
- ✓ Umfang: untergeordnet oder erheblich, mit Bezug auf § 407a Abs. 3 ZPO
- ✓ Abgrenzung: was die KI nicht getan hat
- ✓ Verantwortung: persönliche Erstattung, vollständige Prüfung jeder Ausgabe
- ✓ Nachweis: Datum, Name, Hinweis auf das Protokoll (Nutzungsdatum, Eingaben, Ausgaben, Prüfschritte)
Vier Dinge, die Sie weglassen
- ✗ Mandanten- oder Patientendaten in diesem Formular. Der Offenlegungstext braucht weder Namen von Beteiligten noch Fallinhalte. Das Aktenzeichen reicht.
- ✗ Prompts mit Fallinhalten im Deckblatt. Eingaben und Ausgaben gehören ins Nachweisprotokoll zur Akte, nicht in den Offenlegungsabsatz.
- ✗ Pauschalformeln ohne Umfang. „KI wurde unterstützend eingesetzt“ beantwortet keine der Fragen, die § 407a Abs. 3 ZPO stellt: wer, was, wie viel.
- ✗ Übertreibung in beide Richtungen. Weder „vollständig ohne KI“, wenn das Diktat transkribiert wurde, noch eine Offenlegung, die mehr Mitarbeit behauptet, als stattfand.
Häufige Fragen zur KI-Offenlegung
Einordnungen, keine Rechtsberatung. Im Zweifel fragen Sie Ihre Kammer, Ihren Berufsverband oder eine Rechtsanwältin.
Muss ich den Einsatz von KI in einem Gerichtsgutachten offenlegen?
§ 407a Abs. 3 ZPO verpflichtet den gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Mitarbeit anderer Personen namhaft zu machen und ihren Umfang anzugeben, sofern es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Das LG Darmstadt hat diese Vorschrift auf einen erheblichen, nicht offengelegten KI-Einsatz angewandt und die Vergütung des Sachverständigen auf 0,00 € festgesetzt (Beschluss vom 10.11.2025, 19 O 527/16; Einzelfallentscheidung, Rechtskraft nicht dokumentiert). Die DIHK-Handreichung vom 24.06.2026 empfiehlt öffentlich bestellten Sachverständigen, das genutzte Werkzeug mit URL offenzulegen. Keine Rechtsberatung.
Was bedeutet „Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung“?
Das Gesetz definiert die Schwelle nicht. In der Literatur zu § 407a ZPO gelten Schreibarbeiten, Recherchen nach Anweisung und technische Hilfe als untergeordnet; wer dagegen Befunde erhebt, bewertet oder Teile des Gutachtens inhaltlich verfasst, wirkt wesentlich mit. Das LG Darmstadt sprach von einem Gutachten, das „zu großen Teilen“ KI-generiert war (LTO, 06.01.2026). Wer unsicher ist, legt offen: Eine überflüssige Offenlegung schadet nicht, eine fehlende kann die Vergütung kosten.
Gilt die Offenlegung auch für Privatgutachten, Schriftsätze und Arztbriefe?
§ 407a ZPO gilt nur für gerichtlich bestellte Sachverständige. Für Privatgutachten empfiehlt die DIHK-Handreichung öffentlich bestellten Sachverständigen die Offenlegung ebenfalls, zumal Privatgutachten häufig später in Verfahren eingeführt werden. Für Schriftsätze und Arztbriefe ist uns keine spezielle gesetzliche Offenlegungspflicht bekannt; die anwaltliche beziehungsweise ärztliche Verantwortung für den Inhalt bleibt in jedem Fall beim Verfasser. Für Kanzleien und Steuerberater kommt hinzu, dass § 43e BRAO und § 62a StBerG die Einschaltung externer Dienstleister regeln, was bei Cloud-Diensten relevant wird, bei einem lokal betriebenen System ohne Dienstleister dagegen nicht. Ein kurzer Hinweis schafft Transparenz gegenüber Mandanten, Patienten und Kollegen. Keine Rechtsberatung.
Verlangt der EU AI Act (Art. 50) eine Kennzeichnung von Gutachten?
Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung betrifft veröffentlichte KI-generierte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, und enthält Ausnahmen bei menschlicher Prüfung und redaktioneller Verantwortung. Ein Gutachten, ein Schriftsatz oder ein Arztbrief für einen bestimmten Adressaten fällt nach unserer Einschätzung in der Regel nicht darunter. Art. 4 der Verordnung verlangt davon unabhängig KI-Kompetenz der Beschäftigten, die mit solchen Werkzeugen arbeiten. Keine Rechtsberatung.
Wohin kommt der Offenlegungstext im Dokument?
Die DIHK-Handreichung nennt den Anhang oder die Quellenangaben des Gutachtens als Ort für die Angabe des genutzten Werkzeugs. Bewährt hat sich: die Langfassung als eigener Abschnitt am Ende oder als Anlage, die Kurzfassung als Fußnote auf dem Deckblatt oder in den Vorbemerkungen. Das Nachweisprotokoll (Nutzungsdatum, Eingaben, Ausgaben, Prüfschritte) gehört zur Akte und wird auf Anforderung vorgelegt oder gleich beigefügt.
Werden meine Eingaben gespeichert oder übertragen?
Nein. Die Seite hat kein Backend und kein Formular, das etwas absendet. Der Text entsteht per JavaScript in Ihrem Browser; Kopieren, Speichern und Drucken laufen lokal. Es gibt kein Tracking und keine Speicherung. Geben Sie trotzdem keine Mandanten- oder Patientendaten ein: Der Offenlegungstext braucht sie nicht.
Keine Rechtsberatung
Dieses Werkzeug liefert einen Formulierungsvorschlag, der an den Einzelfall anzupassen ist. Es ersetzt weder die Lektüre von § 407a ZPO und der für Sie geltenden Berufs- und Kammerregeln noch den Rat einer Rechtsanwältin oder Ihrer Kammer. Rechtsprechung zum KI-Einsatz ist in Bewegung; der genannte Beschluss des LG Darmstadt ist eine Einzelfallentscheidung, zu deren Rechtskraft keine veröffentlichten Angaben vorliegen.
- § 407a ZPO, Absatz 3 (Fassung seit 15.10.2016)
- DIHK-Arbeitskreis Sachverständigenwesen: Handreichung an öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zur Nutzung von KI im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten, 24.06.2026 (veröffentlicht u. a. IHK Schwerin, 01.07.2026)
- LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025, 19 O 527/16 (LTO, 06.01.2026; beck-aktuell, 02.01.2026); Einzelfallentscheidung, zur Rechtskraft liegen keine veröffentlichten Angaben vor
- § 8a Abs. 2 JVEG; § 43e BRAO; § 62a StBerG; Art. 4 und Art. 50 Verordnung (EU) 2024/1689